Gaswirtschaftsgesetz

Im österreichischen Gaswirtschaftsgesetz (GWG) sind die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für die Einspeisung von Biogas in das österreichische Gasnetz geregelt.

„Erzeuger von biogenen Gasen“ haben gemäß GWG das Recht auf Netzzugang, das bedeutet, sie haben das Recht auf die Nutzung des österreichischen Netzsystems [GWG II: § 6 Zi 35-36] . Gemäß § 41a können Erzeuger von biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) sogar im Namen ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern hierdurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.

Verteilerunternehmen sind verpflichtet „Allgemeine Verteilernetzbedingungen“ zu erstellen. Diese sind von der E-Control Kommission zu genehmigen. In den Verteilernetzbedingungen sind die für die Einspeisung und für den Transport von biogenen Gasen maßgeblichen Qualitätsanforderungen und mögliche Einspeisepunkte festzulegen.

Werden die festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt, ist der Verteilernetzbetreiber zur Gewährung von Netzanschluss und Netzzugang verpflichtet. Damit wird den Biogas-Erzeugern das Recht auf Netzzugang gewährt, zugleich wird aber auch auf einzuhaltende Qualitätskriterien für die Einspeisung von Biogas verwiesen.

Das GWG schreibt vor, dass in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen u.a. die Verpflichtung beider Vertragspartner zur Einhaltung der „sonstigen Marktregeln“ enthalten sein müssen. Diese Sonstigen Marktregeln werden von der E-Control Kommission in Zusammenarbeit mit den Markteilnehmern erstellt und sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

In den Sonstigen Marktregeln wird in Kapitel 6 auf die Qualitätskriterien der ÖVGW-Richtlinie G31 (Mai 2001) verwiesen. Wird die Qualitätsspezifikation gemäß den Sonstigen Marktregeln Kapitel 6 oder der erforderliche Übergabedruck nicht eingehalten, hat der Verteilnetzbetreiber das Recht, die Übernahme des Erdgases zu verweigern [AVNB 2003] .

In den Sonstigen Marktregeln wird auch auf relevante Bestimmungen aus sonstigen ÖVGW-Richtlinien hingewiesen. Daher sind etwa auch die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G33 einzuhalten.

Abbildung 1

Die Abbildung zeigt grafisch den Zusammenhang verschiedener Regelwerke, Rechtsvorschriften und Institutionen im Zusammenhang mit der Biogas-Netzeinspeisung: Der Rahmen wird vom „Gaswirtschaftsgesetz“ (GWG) vorgegeben. Dieses regelt auch die „Allgemeinen Verteilernetzbedingungen“, die von den Verteilnetzbetreibern erstellt und von der E-Control Kommission genehmigt werden müssen. Die Allgemeinen Bedingungen und das GWG verweisen weitrs auf die Einhaltung der „Sonstigen Marktregeln“, die von der E-Control im Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern erstellt werden. Die Marktregeln verweisen dabei auf die einschlägigen ÖVGW-Richtlinien, insbesondere auf die ÖVGW G31, in der die Qualitätsanforderungen an das eingespeiste Gas beschrieben sind. Die Abbildung zeigt grafisch den Zusammenhang verschiedener Regelwerke, Rechtsvorschriften und Institutionen im Zusammenhang mit der Biogas-Netzeinspeisung: Der Rahmen wird vom „Gaswirtschaftsgesetz“ (GWG) vorgegeben. Dieses regelt auch die „Allgemeinen Verteilernetzbedingungen“, die von den Verteilnetzbetreibern erstellt und von der E-Control Kommission genehmigt werden müssen. Die Allgemeinen Bedingungen und das GWG verweisen weitrs auf die Einhaltung der „Sonstigen Marktregeln“, die von der E-Control im Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern erstellt werden. Die Marktregeln verweisen dabei auf die einschlägigen ÖVGW-Richtlinien, insbesondere auf die ÖVGW G31, in der die Qualitätsanforderungen an das eingespeiste Gas beschrieben sind.

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Die Abbildung zeigt grafisch den Zusammenhang verschiedener Regelwerke, Rechtsvorschriften und Institutionen im Zusammenhang mit der Biogas-Netzeinspeisung: Der Rahmen wird vom „Gaswirtschaftsgesetz“ (GWG) vorgegeben. Dieses regelt auch die „Allgemeinen Verteilernetzbedingungen“, die von den Verteilnetzbetreibern erstellt und von der E-Control Kommission genehmigt werden müssen. Die Allgemeinen Bedingungen und das GWG verweisen weitrs auf die Einhaltung der „Sonstigen Marktregeln“, die von der E-Control im Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern erstellt werden. Die Marktregeln verweisen dabei auf die einschlägigen ÖVGW-Richtlinien, insbesondere auf die ÖVGW G31, in der die Qualitätsanforderungen an das eingespeiste Gas beschrieben sind.

Der Verteilnetzbetreiber stellt Aufwendungen, die durch die erstmalige Herstellung des Anschlusses der Biogasanlage an das Verteilnetz zu verbuchen sind, dem Anlagenbetreiber in Form eines Netzzutrittsentgelts in Rechnung.

Diese Kosten sind durch den Biogas-Einspeiser zur Gänze zu tragen, eine allfällige Finanzierung dieses „Netzausbaues“ durch das Systemnutzungsentgelt, wie es für den Ausbau des österreichischen Gasnetzes der Fall ist, ist derzeit nicht vorgesehen. Weiters sind keine Regelungen für die Tarifierung des zu transportierendes Biogases oder über die Vergütung für einzuspeisendes Biogas vorhanden. Es gelten daher die allgemeinen Systemnutzungstarife.