Verfahrenskonzentration nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Für bestimmte umweltrelevante Vorhaben normiert das UVP-G 2000 ein konzentriertes Genehmigungsverfahren, welches sämtliche für ein solches Vorhaben sonst erforderlichen Anzeige- und Bewilligungserfordernisse ersetzt.

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die gemäß § 3 UVP-G, Anhang 1 aufgezählten Vorhaben. Die darin enthaltenen Abfallbehandlungsanlagen werden an dieser Stelle allerdings nicht näher behandelt. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass

  • Rohrleitungen für den Transport von Gas mit einem Innendurchmesser von mindestens 800 mm und
  • einer Länge von mindestens 40 km

dem ordentlichen UVP-Verfahren unterliegen.

Rohrleitungen für den Transport von Gas

  • in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (siehe Anhang 2 UVP-G)
  • mit einem Innendurchmesser von mindestens 500 mm und
  • einer Länge von mindestens 25 km

unterliegen dem vereinfachten Verfahren, sofern eine Einzelfallbeurteilung eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes ergibt (§ 3 Abs 4 UVP-G).

Für diese Anlagen ist das Genehmigungsverfahren ausschließlich nach dem UVP-G 2000 durchzuführen. Es ist daher jeweils vorab zu prüfen, ob eine geplante Anlage vom UVP-G 2000 erfasst ist oder nicht. Im Rahmen der umfassenden Genehmigungskonzentration sind dann sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen, insbesondere auch nach Landesrecht (z.B. Bau- und Naturschutz) mit anzuwenden (Verfahrenskonzentration) (siehe 3 § UVP-G).

Entscheidungsgrundlage für die Landesregierung als UVP-Behörde ist die Summe der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften; überdies werden in § 17 UVP-G umweltspezifische Mindeststandards statuiert [Schanda 2004] .

In der Regel kann somit davon ausgegangen werden, dass das UVP-G für örtliche Biogasnetze keine Anwendung findet, da aufgrund der geringen Transportmengen Rohrleitungen mit Innendurchmesser deutlich unter 500 mm zur Anwendung kommen.