Persönliche Voraussetzungen des Betreibers eines Biogasnetzes

Das Rohrleitungsgesetz definiert in § 5 personen- und anlagenbezogen Kriterien, die zum Erhalt einer entsprechenden Konzession für die Errichtung bzw. den Betrieb einer Rohrleitung bzw. eines Biogasnetzes mit über 0,5 bar Überdruck erfüllt werden müssen. Diese Konzessionsvoraussetzungen enthalten folgende Punkte:

  • der Konzessionswerber - sofern er eine natürliche Person ist - muss
    • vollgeschäftsfähig sein und das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben,
    • zuverlässig sein
    • die österreichische Staatsbürgerschaft oder die einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland haben,
  • der Konzessionswerber - sofern er keine natürliche Person ist – muss seinen Sitz im Inland haben,
  • es muss erwartet werden können, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und instandzuhaltend,
  • das Vorhaben muss vom technischen Standpunkt grundsätzlich geeignet sein und eine sichere Betriebsführung erwarten lassen,
  • es muss ein gegenwärtiger oder ein künftiger volkswirtschaftlicher Bedarf an der Beförderung der in Betracht kommenden Güter oder ein volkswirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Rohrleitung vorliegen.

Hinsichtlich des letztgenannten Punktes eines gegenwärtigen oder künftigen volkswirtschaftlichen Bedarfes an der Beförderung von Gütern in Rohrleitungen oder eines volkswirtschaftlichen Interesses an der Errichtung der Rohrleitung ist zu beachten, dass zudem mit dem zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, sofern es sich bei den zu befördernden Gütern um Energieträger handelt. Das Rohrleitungsgesetz gibt aber keine Auskunft darüber, wie das „Einvernehmen“ herzustellen ist, daher ist diese Vorgabe jeweils im konkreten Anlassfall zu beurteilen.

Die Tätigkeit der Versorgung anderer mit Gas ist ein Anmeldegewerbe, für das kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, also ein freies Gewerbe. Das bedeutet, dass das Gewerbe bereits ab der erfolgten Anmeldung ausgeübt werden darf, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden. Kommt die Behörde nach ihrer Prüfung gemäß § 340 GewO zur Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Um ein eigenes lokales Netz zu errichten, muss zudem eine Betriebsanlagengenehmigung eingeholt werden, bei der vor allem die Gefährlichkeit der Anlage im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren geprüft wird [Schanda 2004] .