Rechtliche Grundlagen für die Errichtung eines lokalen Biogasnetzes

Die Einspeisung in das öffentliche Gasnetz unterliegt vier wesentlichen Einschränkungen:

  • Nicht an allen Standorten ist eine passende Gasleitung verfügbar.
  • Deponie- und Klärgas dürfen generell nicht eingespeist werden.
  • Biogas muss (kostenaufwändig) auf Erdgasqualität aufbereitet werden.
  • Die Gestaltung der Tarife für die Netzeinspeisung (Systemnutzungstarife) führt zu einer massiven Benachteiligung von Biogas gegenüber Erdgas.

Insbesondere bei lokaler Vermarktung des Biogases werden aufgrund des Kostenwälzungsverfahrens Tarife verrechnet, die in keiner Weise die tatsächlichen (niedrigen) Kosten des Biogastransports im öffentlichen Gasnetz abbilden.

Eine ökonomisch attraktive Alternative zur Umgehung dieser restriktiven Rahmenbedingungen kann die Errichtung lokaler Biogasnetze sein. Lokale Biogasnetze oder Direktleitungen können auch ergänzend zu bereits vor Ort vorhandenen Gasnetzen errichtet werden. Zum Teil liegen die Transportkosten in solchen Netzen erheblich unter den Systemnutzungstarifen des öffentlichen Gasnetzes.

Im Folgenden werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung eines Biogasnetzes nach dem Anlagenrecht des Gaswirtschaftsgesetzes, nach dem Rohrleitungsgesetz, nach dem Anlagenrecht der Gewerbeordnung sowie nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 dargestellt.

Im Gaswirtschaftsgesetz wird die Errichtung eines lokalen Biogasnetzes nicht behandelt. Dem Anlagenrecht des GWG unterliegen ausschließlich Erdgasanlagen. Es sind keine Regelungen über den Bau und den Betrieb von Biogasleitungen enthalten.

Der Gesetzgeber unterscheidet bezüglich der Errichtung von lokalen Netzen grundsätzlich zwei Regelungsstränge.

  • Biogasnetze mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar
  • Biogasnetze mit einem Betriebsdruck von über 0,5 bar

Biogasnetze mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar

Für die Errichtung von Biogasnetze mit einem Betriebsdruck unter 0,5 bar gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung. Im Gewerberecht gilt der Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“. Zur Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Gasleitung ist daher auch nur eine Behörde zuständig. Die zuständige Behörde ist in der Gewerbeordnung geregelt.

Für den Betreiber eines Biogasnetzes ist nach der Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben. Die Tätigkeit der Versorgung anderer mit Gas ist ein freies Gewerbe. Das bedeutet, dass das Gewerbe bereits ab der erfolgten Anmeldung ausgeübt werden darf.

Im Bereich der Gewerbeordnung kann dem Betreiber eines Biogasnetzes die Auflage erteilt werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. In der Gewerbeordnung sind darüber hinaus keine Haftungsklauseln enthalten.

Biogasnetze mit einem Betriebsdruck von über 0,5 bar

Die gewerbsmäßige Beförderung von Biogas in Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von zumindest 0,5 bar Überdruck fällt in den Anwendungsbereich des Rohrleitungsgesetzes.

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitung ist nach dem Rohrleitungsgesetz eine Konzession erforderlich. Die Konzession ist anlagen- und personenbezogen. Das bedeutet, dass für jedes selbständige Rohrleitungsanlagenprojekt eine eigene Konzession beantragt werden muss.

Darüber hinaus ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Mit dem Antrag ist ein technischer Bauentwurf vorzulegen. Die zuständige Behörde im Sinne des Rohrleitungsgesetzes ist der Landeshauptmann. Die Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung wird vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht.

Im Rohrleitungsgesetz sind personen- und anlagenbezogene Kriterien definiert, die zum Erhalt der Konzession erforderlich sind. Für den Betrieb eines Biogasnetzes ist ein Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Rohrleitungsanlage zu sorgen hat.

Die Regelungen finden Sie im Einzelnen hier: