Haftungen des Betreibers eines Biogasnetzes

Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit des Transportes von Gasen ist die Frage nach der Haftung bei Betriebsunfällen zu hinterfragen. Das Rohrleitungsgesetz schreibt in § 10 vor, dass der Inhaber einer derartigen Rohrleitungsanlage ohne Rücksicht auf die Gewerbsmäßigkeit des Betriebes für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb der Rohrleitung und der Anlagen verursachten Schäden insoweit haftet, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Weiters gelten die Paragraphen § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959 sinngemäß.

Aus diesem Grund wird in § 13 des RLG die Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht, mit der die Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu gewissen Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist.

Im Bereich der Gewerbeordnung kann dem Betreiber eines Biogasnetzes lediglich die Auflage erteilt werden, eine derartige Haftpflichtversicherung abzuschließen. In der Gewerbeordnung selbst sind keine eigenen Haftungsklauseln enthalten, es gelten somit die Haftungsregelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches [Schanda 2004] .