Anlagenrecht des Gaswirtschaftsgesetzes

Der Anwendungsbereich des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) umfasst gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GWG unter anderem die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasanlagen. Gemäß § 6 Z 11 GWG ist eine „Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zweck der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitung errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Z 65) handelt. Gemäß § 6 Z 5 GWG ist eine „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung.

Erdgasanlagen unterliegen daher seit dem Inkrafttreten des GWG (mit bestimmten Ausnahmen) dem Anlagenrecht des GWG. Das GWG enthält jedoch keine Regelungen über den Bau und den Betrieb von Biogasleitungsanlagen. Auf die Voraussetzungen nach dem Gaswirtschaftsgesetz ist daher nicht näher einzugehen. Festzuhalten bleibt aber, dass die Errichtung eines eigenen lokalen Biogasnetzes nachdem GWG nicht verboten, weil nicht geregelt, ist. [Schanda 2004] .