Voraussetzungen für den Betrieb eines Biogasnetzes

In einem letzten Schritt ist zu hinterfragen, ob Regelungen bzw. Vorschriften hinsichtlich des Betriebes eines Biogasnetzes vorhanden sind. Das Rohrleitungsgesetz sieht in §15 hiefür vor, dass der Inhaber einer entsprechenden Konzession verpflichtet ist, einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Rohrleitungsanlage zu sorgen hat. Für diesen Betriebsleiter ist weiters ein Stellvertreter zu bestellen.

Der verantwortliche Betriebsleiter und sein Stellvertreter müssen fachlich befähigt sein, den Betrieb der Rohrleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.

Die Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn weder hinsichtlich der Zuverlässigkeit noch der fachlichen Befähigung Bedenken bestehen. Wenn sich solche in der Folgezeit ergeben, ist sie zu widerrufen.

Die Gewerbeordnung sieht für den Betrieb einer Rohrleitungsanlage bzw. eines Biogasnetzes keine diesbezüglichen Verpflichtungen vor [Schanda 2004] .