Anlagengenehmigung

Die Planung zur Vorbereitung der Anlagengenehmigung („Behördenverfahren“) sollte in enger Zusammenarbeit mit dem Anlagenplaner, dem Anlagenhersteller und dem (landwirtschaftlichen) Berater erfolgen. Diese Phase umfasst die Erstellung des Bauantrages und baut auf die Vorarbeiten der Detailplanung auf.

Es können prinzipiell vier verschiedene Anlagentypen unterschieden werden, wobei je nach Qualifizierung der Anlage ein unterschiedliches Genehmigungsregime zur Anwendung kommt

  • Nicht gewerbliche Anlage ohne Kofermentation
  • Nicht gewerblich Anlage mit Kofermentation
  • Gewerbliche Anlage ohne Kofermentation
  • Gewerbliche Anlage mit Kofermentation

Grundsätzlich müssen beim Genehmigungsverfahren für die Errichtung einer Biogasanlage folgende Rechtsvorschriften beachtet werden:

Für die Einspeisung in das österreichische Gasnetz sind folgenden Vorschriften zu berücksichtigen:

Zur Errichtung eines Mikronetzes sind folgenden Vorschriften zu beachten:

Eine abfallrechtliche und gewerberechtliche Bewilligung ist für rein landwirtschaftliche Biogasanlagen nicht erforderlich. Werden Abfälle als Kosubstrate eingesetzt, ist eine Abfallrechtliche Genehmigungen erforderlich. Als Abfälle gelten Küchenabfälle, Altspeiseöle oder Pressrückstände aus der Obstverwertung.

Soll eine gewerbliche Biogasanlage errichtet werden, ist eine gewerberechtliche Bewilligung erforderlich. Bei allen Anlagen ist zudem die EU-Hygieneverordnung zu beachten.

Raumordnungsgesetz

Das Grundstück, auf dem die Biogasanlage errichtet werden soll, muss eine entsprechende Flächenwidmung besitzen. Die vorgesehene Nutzung der Fläche ist im Flächenwidmungsplan ausgewiesen. Eine Flächenumwidmung kann ggf. vom Gemeinderat vorgenommen werden.

TIPP

Bei einer Biogas-Einspeiseanlage ist oft die Errichtung eine längere Anschlussleitung zum Erdgasnetz notwendig. Schon bei der Festlegung einer möglichen Trassenführung sollte mit den betroffenen Grundeigentümern über Entschädigungen für die Leitungsverlegung gesprochen werden.

Baurecht

Nach dem Baurecht besteht Anzeige- und Bewilligungspflicht beim Bürgermeister als Baubehörde. Meistens wird eine ausschließliche Genehmigung nach der Bauordnung nicht ausreichen, sondern zusätzlich eine Genehmigung nach dem Gewerberecht erforderlich sein.

Abfallrechtliche Genehmigung

Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbares Material sind dann keine Abfälle, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden (§ 2 Abs 3 AWG 2002).

Ob eine Anlage zur Herstellung von Biogas eine Abfallbehandlungsanlage ist, hängt also davon ab, welches Substrat zur Herstellung von Biogas eingesetzt wird und ob diese Herstellung im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt.

Wird zum Beispiel Abfall aus der Biotonne in der Biogasanlage eingesetzt, unterliegt die Anlage dem Aballwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).

Link: Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Gewerberecht

Die zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirkshauptmannschaft.

Gemäß § 74 Abs 1 Gewerbeordnung ist unter einer „gewerblichen Betriebsanlage“ jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Nach der Judikatur ist etwa das Gasleitungsnetz eines Flüssiggasversorgungsunternehmens von der Zentralstelle bis zum Netzverbraucher als einheitliche gewerbliche Betriebsanlage anzusehen.

Im Gewerberecht gilt der Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“. Zur Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Gasleitung (Hauptrohrleitung, Zuleitung und Gaseinleitungen) ist daher auch nur eine Behörde berufen, deren Zuständigkeit sich aus den §§ 333, 334 Z 4 oder § 335 Z 1 GewO ergibt [Schanda 2004] .

Link: Gewerbeordnung 1994

Gasgesetz

Gasgesetze sind im Unterschied zum Gaswirtschaftsgesetz (GWG) Landessache. Sie beinhalten – regional differenziert - Regelungen über die Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung von brennbaren Gasen. Ist die Biogasanlage nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht zu genehmigen, dann ist eine Genehmigung nach dem Gasgesetz nicht notwendig.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t pro Jahr sind UVP-pflichtig. Davon ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung.

Link: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Wasserrecht

Die Wasserrechtsbehörde wird in den Bundesländern vom Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung geführt. Die drei Instanzen sind Bezirksverwaltungsbehörde, Landeshauptmann und Landwirtschaftsministerium.

Biogasanlagen sind auf Grund der technischen Konzeption dazu geeignet wassergefährdende Stoffe zu lagern und zu verarbeiten. Daher sind sie im Sinne der Gewässerschutzbestimmung dicht auszuführen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Ausbringung der Gärreste auf landwirtschaftliche Flächen. Dabei ist zu beachten, dass der Eintrag von Schadstoffen grundsätzlich zu minimieren ist.

Link: Wasserrechtsgesetz WRG 1959

Rohrleitungsgesetz

Das Rohrleitungsgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen. Ausgenommen sind brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser.

Weitere bundes- und landesrechtliche Richtlinien und Regelwerke

In Österreich müssen im Falle der Errichtung einer Biogasanlage weitere bundes- wie auch landesrechtliche Richtlinien und Regelwerke berücksichtigt werden. Diese besitzen zwar nicht die Verbindlichkeit von Gesetzen und Verordnungen, weisen in vielen Fällen aber einen normativen Charakter auf. Für den Biogasmarkt wichtige Richtlinien und Regelwerke sind:

  • ÖVGW-Richtlinien (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach)
  • DVGW-Richtlinien (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches)
  • ÖVE-Richtlinien (Österreichischer Verband für Elektrotechnik)
  • ÖKL-Merkblätter (Österreichisches Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung)
    • Merkblatt Nr. 24: Technische Richtlinie für die Errichtung einer Düngeaufbereitungsplatte für die bäuerliche Kompostierung
    • Merkblatt Nr. 61: Landwirtschaftliche Biogasanlagen
    • Merkblatt Nr. 62: Sicherheitstechnik für landwirtschaftliche Biogasanlagen
    • Merkblatt Nr. 65: Org. Reststoffe für die Kofermentation in landwirtschaftlichen Biogasanlagen
    • Baumerkblatt Nr. 24
    • Landtechnische Schriftenreihe Heft 215 1999
  • BFL-Merkblätter (Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz: „Der sachgerechte Einsatz von Biogasgülle und Gärrückständen im Acker und Grünland“
  • Richtlinien für sachgerechte Düngung, 5. Auflage BMLF

TIPP

Auch die steuertechnischen Auswirkungen auf die Betreiber (Landwirte, Firma odgl.) einer Biogas-Einspeiseanlage sollten berücksichtigt werden. Der Verkauf von Biogas an Dritte muss unter diesem Aspekt genauer beleuchtet werden.

Literatur

  • Bauherrenmappe Biogas [LEA]

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