Biogas-Netzeinspeisung

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten das Biogas zu nutzen. Es kann in Wärme, Treibstoff und/oder Strom umgewandelt werden oder es kann in das Gasnetz eingespeist werden. Bei der Einspeisung in das Gasnetz erfolgt die Verwertung räumlich getrennt von der Erzeugung.

Bislang wird Biogas in Österreich fast ausschließlich zur Stromerzeugung in Blockheizkraftwerken (BHKW) eingesetzt. Die dabei erreichte energetische Nutzung (Wirkungsgrad) der im Biogas enthaltenen Energie ist meist gering, da die neben der elektrischen Energie entstehende Abwärme aufgrund fehlender Abnehmer meist nicht genutzt werden kann. Dadurch gehen bis zu zwei Drittel der im Biogas enthaltenen Energie ungenutzt verloren. Das heißt, die Biogas-Verstromung ist meist ein energetisch sehr ineffizienter Prozess.

Eine andere, energetisch effizientere Form der Biogasnutzung stellt die Einspeisung des Biogases in das öffentliche Gasnetz oder ein lokales Biogasnetz dar. Das Biogas wird über das Gasnetz zum Verbraucher geleitet und dort etwa für die Stromerzeugung, Heizzwecke oder als Treibstoff eingesetzt. Damit ist einerseits eine örtlich flexiblere Nutzung des Biogases mit höherem Wirkungsgrad verbunden, gleichzeitig ersetzt in der Regel Biogas fossiles Erdgas.

Um Biogas in das Gasnetz einspeisen zu können, muss es eine bestimmte Qualität und einen bestimmten Druck aufweisen. Die Qualität des Biogases wird durch die Aufbereitung des Gases sichergestellt. Die Sicherstellung des vertraglich festgelegten Einspeisedrucks, der Einspeisemenge und der Gasqualität erfolgt in einer Übernahmestation.

Abbildung 1: Einrichtungen zur Einspeisung

Das Bild zeigt die prinzipiell notwendigen Teile einer Biogasnetzeinspeisung: Aus der Biogasanlage wird das aufbereitete Gas in die Übergabestation geleitet, die die Grenze des Verteilnetzes darstellt. Von dort gelangt es über eine Anschlussleitung in das Verteilnetz selbst, in das es am sogenannten Netzanschlusspunkt eingespeist wird. Das Bild zeigt die prinzipiell notwendigen Teile einer Biogasnetzeinspeisung: Aus der Biogasanlage wird das aufbereitete Gas in die Übergabestation geleitet, die die Grenze des Verteilnetzes darstellt. Von dort gelangt es über eine Anschlussleitung in das Verteilnetz selbst, in das es am sogenannten Netzanschlusspunkt eingespeist wird.

[Bildbeschreibung einblendenBildbeschreibung ausblenden]

Das Bild zeigt die prinzipiell notwendigen Teile einer Biogasnetzeinspeisung: Aus der Biogasanlage wird das aufbereitete Gas in die Übergabestation geleitet, die die Grenze des Verteilnetzes darstellt. Von dort gelangt es über eine Anschlussleitung in das Verteilnetz selbst, in das es am sogenannten Netzanschlusspunkt eingespeist wird.

Zur Einspeisung von Biogas in das Gasnetz sind zusätzlich zur Aufbereitungsanlage noch folgende Einrichtungen notwendig:

Abbildung 2: Darstellung der Biogas-Einspeisung

Das Bild zeigt das Schema einer Biogaseinspeisung: Aus der Aufbereitungsanlage strömt das Gas durch eine Absperrarmatur und ein Filter zum Gasdruckregler weiter zum Sicherheitsabblasventil. Anschließend gelangt es zur Messeinheit zur Bestimmung der Gasbeschaffenheit und des Brennwerts und den Temperaturmessfühler. An dieser Stelle befindet sich eine automatische Absperrarmatur, mit der das Gas bei Problemen über eine Gasfackel oder eine Gasabblaseleitung angeleitet werden kann. Über eine weitere Sperrarmatur gelangt das Gas nun über den Gaszähler mit elektrischem Mengenumwerter zur Odorieranlage. Weiter fließt es über eine Gasrückströmsicherung und eine weitere Absperrarmatur zum Erdgasnetz, in das es über Einrichtungen zur Gasmischung und Durchflussregulierung eingespeist wird. 
  
  [IE 2005]
Das Bild zeigt das Schema einer Biogaseinspeisung: Aus der Aufbereitungsanlage strömt das Gas durch eine Absperrarmatur und ein Filter zum Gasdruckregler weiter zum Sicherheitsabblasventil. Anschließend gelangt es zur Messeinheit zur Bestimmung der Gasbeschaffenheit und des Brennwerts und den Temperaturmessfühler. An dieser Stelle befindet sich eine automatische Absperrarmatur, mit der das Gas bei Problemen über eine Gasfackel oder eine Gasabblaseleitung angeleitet werden kann. Über eine weitere Sperrarmatur gelangt das Gas nun über den Gaszähler mit elektrischem Mengenumwerter zur Odorieranlage. Weiter fließt es über eine Gasrückströmsicherung und eine weitere Absperrarmatur zum Erdgasnetz, in das es über Einrichtungen zur Gasmischung und Durchflussregulierung eingespeist wird. 
  
  [IE 2005]

[Bildbeschreibung einblendenBildbeschreibung ausblenden]

Das Bild zeigt das Schema einer Biogaseinspeisung: Aus der Aufbereitungsanlage strömt das Gas durch eine Absperrarmatur und ein Filter zum Gasdruckregler weiter zum Sicherheitsabblasventil. Anschließend gelangt es zur Messeinheit zur Bestimmung der Gasbeschaffenheit und des Brennwerts und den Temperaturmessfühler. An dieser Stelle befindet sich eine automatische Absperrarmatur, mit der das Gas bei Problemen über eine Gasfackel oder eine Gasabblaseleitung angeleitet werden kann. Über eine weitere Sperrarmatur gelangt das Gas nun über den Gaszähler mit elektrischem Mengenumwerter zur Odorieranlage. Weiter fließt es über eine Gasrückströmsicherung und eine weitere Absperrarmatur zum Erdgasnetz, in das es über Einrichtungen zur Gasmischung und Durchflussregulierung eingespeist wird. [IE 2005]

Die Kosten für die Einspeisung sind im Wesentlichen abhängig

  • von der Entfernung zum Einspeisepunkt,
  • vom Druckniveau (Netzebene 2 oder Netzebene 3) sowie
  • von der Einspeisemenge (Anlagengröße)
  • von der Art der geforderten Qualitätskontrolle und Messung

Rechtliche Voraussetzung (Qualitätsanforderungen für die Biogas-Netzeinspeisung) für einen Netzanschluss ist eine positive Erledigung eines Antrages auf Netzzutritt. Auf Antrag des Projektwerbers (Netzzutrittswerbers) hat der betroffene Netzbetreiber eine Prüfung hinsichtlich der Vermeidung von technischen Überkapazitäten, Versorgungsqualität und Wahrung der wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer durchzuführen. Dabei müssen auch die berechtigten Interessen des Netzzutrittswerbers berücksichtigt werden. [GWG 2002 §25]

Weiterführende Informationen

Literatur