EU-Hygieneverordnungen 2002

Diese Verordnung enthält tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für

  1. die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden;
  2. das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und den daraus hergestellten Erzeugnissen. [EU 2002]

Die Verordnung gilt im Allgemeinen nicht für Küchen- und Speiseabfälle, bei folgenden Ausnahmen behält sie aber die Gültigkeit:

  • sie stammen von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr,
  • sind für die Tierernährung bestimmt oder
  • für die Verwendung in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung bestimmt.