Genehmigung nach dem Anlagenrecht der Gewerbeordnung

Im Verhältnis zum Rohrleitungsgesetz findet die Gewerbeordnung nur insoweit Anwendung, soweit nicht durch das Rohrleitungsgesetz Sonderregelungen getroffen worden sind. Soweit das Rohrleitungsgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung.

Die Bestimmungen der Gewerbeordnung gelten daher nur

  • für den Betrieb von Rohrleitungen für verbrennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und
  • für Gasleitungen, die sich innerhalb einer gewerblichen Betriebsstätte befinden.

Soweit demzufolge die Gewerbeordnung anzuwenden ist, enthalten die §§ 74 ff GewO die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von gewerblichen Betriebsanlagen. Gemäß § 74 Abs 1 Gewerbeordnung ist unter einer „gewerblichen Betriebsanlage“ jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Nach der Judikatur ist etwa das Gasleitungsnetz eines Flüssiggasversorgungsunternehmens von der Zentralstelle bis zum Netzverbraucher als einheitliche gewerbliche Betriebsanlage anzusehen.

Für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasleitungsanlage mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck sind somit insbesondere die Bestimmungen über die gewerbliche Betriebsanlage der §§ 74 ff Gewerbeordnung zu beachten.

Der Gewerbeordnung unterliegende Betriebsanlagen sind nicht automatisch genehmigungspflichtig, sondern nur dann, wenn die in § 74 Abs 2 GewO geregelte Prognosebeurteilung ergibt, dass bestimmte nachteilige Auswirkungen dieser Anlagen nicht auszuschließen sind. Die Verordnung BGBl II 20/1999 ist hier nicht anwendbar, da diese lediglich für Erdgasflächen- und Fernwärmeversorgungsleitungsnetze eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorsieht.

Soweit eine Anlage gewerberechtlich genehmigungspflichtig ist, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, in welchem Verfahren sie zu behandeln ist. Sind die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b GewO nicht gegeben, hat die Behörde das ordentliche Verfahren durchzuführen. § 356b GewO sieht vor, dass auch materiell-rechtliche Genehmigungskriterien nach anderen Bundesgesetzen, soweit sie dem Schutz vor Auswirkungen der Anlage dienen, von der Gewerbebehörde mit anzuwenden sind. Jene Unterlagen, die dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließen sind, sind dem § 353 Gewerbeordnung zu entnehmen.

Im Gewerberecht gilt der Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“. Zur Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Gasleitung (Hauptrohrleitung, Zuleitung und Gaseinleitungen) ist daher auch nur eine Behörde berufen, deren Zuständigkeit sich aus den §§ 333, 334 Z 4 oder § 335 Z 1 GewO ergibt [Schanda 2004] .