Genehmigung nach dem Rohrleitungsgesetz

Gemäß § 1 Abs 1 Rohrleitungsgesetz gelten dessen Bestimmungen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.

Gemäß § 1 Abs 2 Rohrleitungsgesetz gilt dieses nicht für Rohrleitungsanlagen,

  • die bergrechtlichen Vorschriften unterliegen,
  • für Erdgasleitungen und
  • für Rohrleitungsanlagen, die sich innerhalb der gewerblichen Betriebsstätte a) von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1973 (nunmehr Gewerbeordnung 1994) oder b) von Unternehmen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973 (nunmehr 1994) unterliegen.

Für die Auslegung des Begriffs „gewerbsmäßig“ in § 1 Abs 1 Rohrleitungsgesetz kann auf § 1 Abs 1 der Gewerbeordnung zurückgegriffen werden. Danach wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeführt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Unter Rohrleitungsanlagen im Sinne des Rohrleitungsgesetzes sind gemäß dessen § 2 alle jene Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut allseits umschließen und als Transportweg für das zu befördernde Gut dienen; ferner alle mit dem Betrieb der Rohrleitung örtlich verbundenen Baulichkeiten und technischen Einrichtungen, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen. Insbesondere sind darunter auch örtlich gebundene Baulichkeiten und technische Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut von der Abgabestelle aufnehmen, für die Beförderung in Rohrleitungen verteilen, zeitweise lagern oder nach der Beförderung von der Rohrleitung für eine weitere Beförderung, Verwendung oder Bearbeitung abgeben oder Wartungszwecken dienen.

Die gewerbsmäßige Beförderung von Biogas in Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von zumindest 0,5 bar Überdruck fällt daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Rohrleitungsgesetzes.

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen ist zunächst eine Konzession (persönliche Voraussetzungen des Betreibers) erforderlich (siehe § 3 Abs 1 Rohrleitungsgesetz). Die Konzessionsvoraussetzungen, welche im Rahmen dieser Ausführungen nicht näher dargestellt werden, sind in § 5 Abs 1 Rohrleitungsgesetz näher geregelt. Das Konzessionserteilungsverfahren ist dem § 8 Rohrleitungsgesetz zu entnehmen. Die Konzession ist sowohl anlagen- als auch personenbezogen. Das bedeutet, dass für jedes selbständige Rohrleitungsanlagenprojekt eine eigene Konzession erforderlich ist.

Für die Errichtung und die Inbetriebnahme von Rohrleitungsanlagen ist zudem gemäß § 3 Abs 2 Rohrleitungsgesetz eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß den §§ 17 ff Rohrleitungsgesetz erforderlich. Mit dem Antrag um Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist ein technischer Bauentwurf vorzulegen. Dieser hat die in § 18 Abs 2 Rohrleitungsgesetz näher bestimmten Anlagen zu enthalten. Die Inbetriebnahme der errichteten Rohrleitungsanlage ist der Behörde dann gemäß § 21 Abs 1 Rohrleitungsgesetz unter Anschluss des Nachweises über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung anzuzeigen.

Dem Konzessionsinhaber kommen nach dem Rohrleitungsgesetz im Übrigen keine Wege- bzw. Leitungsrechte zur Verlegung von Rohrleitungen auf öffentlichem oder auf privatem Grund zu. Diese bedürfen der (privatrechtlichen) Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers. Die §§ 27 ff Rohrleitungsgesetze sehen jedoch die Möglichkeit einer Enteignung vor.

Behörden im Sinne des Rohrleitungsgesetzes sind gemäß § 39 Rohrleitungsgesetz der Landeshauptmann, bei Rohrleitungen, die sich über das Gebiet mehrere Bundesländer erstrecken oder die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, der Bundesminister für Verkehr. Hat der Landeshauptmann in erster Instanz zu entscheiden, geht der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister [Schanda 2004] .