Rechtliche Rahmenbedingungen für die Biogas-Netzeinspeisung

Die Richtlinie 2003/55/EG des europäischen Parlaments stellt sicher, dass Biogas europaweit in Gasnetze eingespeist werden darf. In Punkt 24 wird festgehalten, dass „die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualitätsanforderungen sicherstellen sollen, dass Biogas, Gas aus Biomasse und andere Gasarten einen nicht diskriminierenden Zugang zum Gasnetz erhalten.

Wer in Österreich Biogas einspeisen will, kann dazu entweder das bestehende Erdgasnetz nutzen oder baut für die Einspeisung ein lokales Gasnetz (Mikronetz) auf. Die Einspeisung von Deponie- oder Klärgas in das öffentliche Gasnetz ist derzeit generell nicht gestattet. Das folgende Kapitel bietet einen Überblick über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen.

Einspeisung in das öffentliche Netz

Um in Österreich Biogas in das Gasnetz einspeisen zu können, müssen bestimmte technische Kriterien erfüllt werden. Die Rahmenbedingungen für die Einspeisung in das öffentliche Gasnetz sind in folgenden Rechtsnormen festgelegt:

  • Das Gaswirtschaftsgesetz verpflichtet Verteilnetzunternehmen, Erzeuger von biogenen Gasen an ihr Netz anzuschließen. Das einzuspeisende Biogas muss aber den in den „Allgemeinen Verteilernetzbedingungen“ definierten Qualitätsanforderungen entsprechen, die in den folgenden Richtlinien G 31 und G33 definiert sind.
  • In der ÖVGW Richtlinie G31 (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach) werden die Qualitätsanforderungen definiert, die einen sicheren Transport innerhalb des österreichischen Gasnetzes gewährleisten sollen. Weiters werden in der Richtlinie die brenntechnischen Daten des Gases festgeschrieben. Die in der Richtlinie angeführten Qualitätskriterien richten sich nach den Eigenschaften des importierten Gases.
  • Die Die ÖVGW Richtlinie G33 (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach) ist für die Einspeisung von Biogas aus regenerativen Prozessen in die Gasnetze der Gasnetzbetreiber anzuwenden. In der Richtlinie wird die Qualität von regenerativen Gasen und die Qualitätsüberwachung als Voraussetzung für die Einspeisung definiert.

Eine Alternative zur Einspeisung in das öffentliche Gasnetz stellt die Errichtung von Direktleitungen und lokalen Biogasnetzen dar. Diese können durchaus ergänzend zu bereits vor Ort vorhandenen Erdgasnetzen errichtet werden.

Für die Zuordnung zu Rechtsnormen ist die Unterscheidung aufgrund des Betriebsdrucks in den Rohrleitungen relevant.

Ein Biogasnetz mit einem Druck von unter 0,5 bar wird nach der Gewerbeordnung genehmigt. Für Netzanlagen mit einem Druck von über 0,5 bar ist hingegen das Rohrleitungsgesetz und entsprechende Ausführungsnormen relevant.

Es soll darauf hingewiesen werden, dass neben den Fragen des Netzzuganges bzw. der Qualität von Biogas im Falle der Errichtung einer Biogasanlage weitere bundes- wie auch landesrechtliche Richtlinien und Regelwerke berücksichtigt werden müssen.

Rechtsquellen

Weiterführende Informationen